Unternehmensnachfolgen müssen geplant werden

Artikel vom: 23.08.2010

Beratertipp der Steuerkanzlei SH+C: Erbschaftsteuerregelungen bei Betriebsübergaben beachten

StBin Kerstin Winkler: 'Es müssen
umfangreiche Voraussetzungen
erfüllt werden, um die steuerlichen
Begünstigungen nutzen zu können.'

„Keine Regelung des Erbschaftsteuerrechts ist derart kompliziert und umfangreich wie die zur Besteuerung von Betriebsübertragungen“, sagt Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin bei der Regensburger Steuerkanzlei SH+C. Im Zuge der letzten Erbschaftsteuerreform zum 1. Januar 2009 wurden Betriebsnachfolgen weitgehend begünstigt. Dennoch müssen umfangreiche Hürden für eine erbschaftsteuerliche Begünstigung genommen werden.

Als erbschaftsteuerlich begünstigtes Betriebsvermögen gelten Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften (KG, OHG, GbR) und Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA, UG) von mehr als 25 Prozent. Zur Ermittlung der Beteiligungsquote bei Kapitalgesellschaftsanteilen werden auch Anteile einbezogen, die im Rahmen eines Poolvertrags gebunden sind, wenn im Rahmen des Pools mehr als 25 Prozent der Anteile vertraglich zusammengeschlossen sind.

Das Erbschaftsteuerrecht sieht in den §§ 13a, 13b ErbStG zwei Optionsmodelle für eine Begünstigung vor:

  • Regelverschonung: Die „Standardvariante“ der Begünstigung sieht die sofortige Versteuerung von 15 Prozent des übertragenen Betriebsvermögens vor. Voraussetzung ist, dass der Anteil des Verwaltungsvermögens im Betrieb nicht mehr als 50 Prozent beträgt. Als Verwaltungsvermögen gilt nicht produktives Vermögen wie vermietete Immobilien, Kunstgegenstände oder Wertpapiere. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Betrieb durch den Erben beziehungsweise Beschenkten mindestens fünf Jahre fortgeführt wird und die Summe der Löhne und Gehälter während dieser fünf Jahre mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme beträgt.
  • Optionsverschonung: Bei der Alternativvariante kann eine vollständige Steuerfreistellung des übertragenen Betriebsvermögens erreicht werden. Voraussetzungen für die Anwendung sind, dass das Verwaltungsvermögen des übertragenen Betriebs nicht mehr als zehn Prozent beträgt und der Betrieb durch den Erwerber mindestens sieben Jahre fortgeführt wird. Während dieser sieben Jahre muss die Summe der Löhne und Gehälter mindestens 700 Prozent der Ausgangslohnsumme betragen.

Die Wahl zwischen Regelverschonung und Optionsverschonung muss mit Einreichung der Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung unwiderruflich getroffen werden. „Können bei Wahl der Optionsverschonung die Hürden während der Behaltefrist nicht eingehalten werden, kann nicht zur Regelverschonung zurückgewechselt werden“, erläutert Steuerberaterin Winkler. Insofern muss im Vorfeld genau abgewogen werden, ob die Voraussetzungen der Optionsverschonung tatsächlich erfüllt werden können.

Bei der Regelverschonung wird zusätzlich noch ein Abzugsbetrag von 150.000 Euro gewährt. Bis zu einem Betriebsvermögenswert von einer Million Euro kann damit faktisch auch eine vollständige Steuerbefreiung erreicht werden. Der Abzugsbetrag reduziert sich allerdings bei Vermögenswerten, die über 150.000 Euro liegen.

„Viele Unternehmer wiegen sich in der scheinbaren Sicherheit, dass Betriebsübergaben seit der Reform generell begünstigt sind“, sagt Steuerexpertin Winkler. Tatsächlich müssen aber umfangreiche Voraussetzungen erfüllt werden, um die steuerlichen Begünstigungen nutzen zu können. Gerade die letzte Wirtschaftskrise hat gezeigt, dass die Erfüllung der Lohnsummenregelungen nicht für jeden Betrieb über mehrere Jahre sicher einhaltbar ist.

Auch die Ermittlung des erbschaftsteuerlichen Werts eines nicht börsennotierten Betriebs gestaltet sich laut Steuerberaterin Winkler schwierig und führt oft zu hohen Steuerwerten, mit denen der Unternehmer nicht rechnet. Auch der 15-prozentige Besteuerungsanteil kann dann zur drückenden Belastung werden. Die Vorgaben der Finanzverwaltung zur Bewertung von Betrieben führen laut Winkler häufig zu drastischen Überbewertungen. Solche Überbewertungen können aber nur durch teure Sachverständigengutachten widerlegt werden, deren Zulassung unter Umständen erst im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Finanzgericht erreicht werden kann.

Aufgrund der vielen Fallstricke empfiehlt Steuerberaterin Winkler Firmeninhabern, sich schon frühzeitig mit Unternehmensübergaben zu beschäftigen. Die Lohnsummenregelung oder die Höhe des Verwaltungsvermögens können vor Betriebsübergaben noch beeinflusst werden. Auch Anteile an Kapitalgesellschaftsanteilen unter der Beteiligungsgrenze von 25 Prozent können durch den Zusammenschluss mit anderen Gesellschaftern im Rahmen eines Poolvertrags noch begünstigt werden. Auch eine Unternehmensaufspaltung zur Nutzung von beiden Optionsmodellen kann Vorteile bei Betriebsnachfolgen bringen.

(Quelle: Steuerkanzlei SH+C, Regensburg, www.shc.de)


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