Offenlegungsaufforderung und Ordnungsgeldandrohung

Was tun bei Erhalt einer Offenlegungsaufforderung?

Das Bundesamt für Justiz hat mittlerweile zahlreiche Offenlegungsaufforderungen mit Ordnungsgeldandrohung verschickt, wenn Unternehmen ihre Jahresabschlüsse nicht innerhalb der zwölfmonatigen Frist beim elektronischen Bundesanzeiger offengelegt haben.

Was ist zu tun, wenn Sie eine solche Aufforderung erhalten haben?

  • Vorrangig wichtig: Ruhe bewahren, Sie haben nach Erhalt des Bescheides noch eine 6-Wochen-Frist zur Verfügung, innerhalb der Sie reagieren können.
  • Sind Sie überhaupt offenlegungspflichtig? OHGs und KGs mit einer natürlichen Person als Vollhafter sind nicht zur Offenlegung verpflichtet .
  • Sind bzw. waren Sie bis zum 31. Dezember offenlegungspflichtig? Die Offenlegungspflicht im elektronischen Handelsregister gilt bei abweichenden Geschäftsjahren erstmals für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, und als Frist gelten jeweils 12 Monate ab dem Geschäftsjahresende.
  • Befindet sich die offenlegungspflichtige Gesellschaft in Insolvenz? Dann beachten Sie bitte die Hinweise des Bundesamts für Justiz (www.bundesjustizamt.de /Jahresabschlüsse/Fragen und Antworten) zu diesem Themenbereich.
  • Eine Fristverlängerung ist nicht möglich, handeln Sie deshalb innerhalb der Frist.
  • Bevor Sie übereilt Unterlagen beim elektronischen Handelsregister einreichen (diese können nachträglich kaum geändert werden), fragen Sie unbedingt vorher Ihren Berater oder SH+C.