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Das HGB gibt eine Abstufung nach Größenklassen vor, die für kleine und mittelständische Kapitalgesellschaften zum Teil weit reichende Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen vorsieht. Erleichterungen sind Vereinfachungen der Jahresabschlussdarstellung, die man bereits bei der Aufstellung in Anspruch nehmen kann, aber auch bei Offenlegung nachträglich nach nutzen kann.
Offenlegungserleichterungen betreffen Sachverhalte, die zwar im Jahresabschluss dargestellt werden müssen, aber für die Offenlegung verkürzt oder weggelassen werden können.
Zu beachten ist allerdings, dass bei prüfungspflichtigen Gesellschaften eine Abweichung vom testierten Jahresabschluss nicht mehr ohne Nachtragsprüfung möglich ist. Die Offenlegungsaspekte müssen also bereits vorher bedacht werden.
Vor allem sollte auf den Lagebericht geachtet werden, für den das HGB (und damit der Abschlussprüfer) die Darstellung diverser Einzelpunkte zwingend verlangt; hier kommt es somit auf jedes einzelne Wort an, um nicht mehr als notwendig preiszugeben.
SH+C unterstützt Sie gerne bei der optimalen Nutzung dieser Bestimmungen.