Offenlegung und Ordnungsgeld: Bußgeldrisiko bei Offenlegung

Schon seit Langem gibt es die Bußgeldvorschrift des § 334 HGB. Danach kann das Bundesamt für Justiz bei Verstößen gegen die handelsrechtlichen Vorschriften über die Aufstellung des Jahresabschlusses Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängen.

Bisher kam diese Vorschrift nicht zum Tragen, weil mangels Offenlegung keine Aufsichtsstelle Einsicht in die Jahresabschlüsse nehmen konnte. Mit dem Inkrafttreten der elektronischen Offenlegung hat sich dies grundlegend geändert. Das Bundesamt für Justiz kann die veröffentlichten Jahresabschlüsse sogar vollelektronisch auf Fehler auswerten. Sobald die Erst-Offenlegungen pro Jahr durchgesetzt sein werden, ist damit zu rechnen, dass das Bundesamt für Justiz die Jahresabschlüsse auf bußgeldrelevante Fehler überprüfen wird.

Folgende, klar erkennbare Fehler könnten z. B. auftreten:

  • Die Vorjahreszahlen sind nicht angegeben.
  • Die Restlaufzeiten (1 Jahr/5 Jahre) sind nicht genannt, obwohl Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bilanz stehen.
  • Die Geschäftsführer sind nicht genannt.
  • Der Gesellschafter (Konzernmutter) wird nicht genannt, obwohl bei der Muttergesellschaft die Beteiligung aufgelistet ist.
  • Bei einer GmbH & Co. KG fehlt bei der Komplementär-GmbH die Erwähnung der Beteiligung an der KG bzw. bei der KG die Nennung des Komplementärs.
  • Die Eigenkapital-Gliederung einer KG/OHG entspricht nicht dem § 264 HGB.
  • Bilanzsummen Aktiva/Passiva stimmen nicht überein.

Auch hier besteht die Möglichkeit, Fehler zu korrigieren. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unseren Kollegen WP/StB Richard Hempe.