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Schon seit Langem gibt es die Bußgeldvorschrift des § 334 HGB. Danach kann das Bundesamt für Justiz bei Verstößen gegen die handelsrechtlichen Vorschriften über die Aufstellung des Jahresabschlusses Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängen.
Bisher kam diese Vorschrift nicht zum Tragen, weil mangels Offenlegung keine Aufsichtsstelle Einsicht in die Jahresabschlüsse nehmen konnte. Mit dem Inkrafttreten der elektronischen Offenlegung hat sich dies grundlegend geändert. Das Bundesamt für Justiz kann die veröffentlichten Jahresabschlüsse sogar vollelektronisch auf Fehler auswerten. Sobald die Erst-Offenlegungen pro Jahr durchgesetzt sein werden, ist damit zu rechnen, dass das Bundesamt für Justiz die Jahresabschlüsse auf bußgeldrelevante Fehler überprüfen wird.
Folgende, klar erkennbare Fehler könnten z. B. auftreten:
Auch hier besteht die Möglichkeit, Fehler zu korrigieren. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unseren Kollegen WP/StB Richard Hempe.