Konzernoffenlegung

Durch die Offenlegung der Einzelabschlüsse seit dem 31. Dezember 2006 hat der elektronische Bundesanzeiger bzw. das Bundesamt für Justiz die Möglichkeit, elektronisch abzuprüfen (die gesamten eingereichten Daten sind digitalisiert und damit elektronisch auswertbar), welche vor allem mittelständischen Unternehmen verpflichtet gewesen wären, einen Komzernabschluss aufzustellen und offenzulegen.

Kriterien hierfür sind unter anderem:

  • das Überschreiten der Konzerngrenzen bereits durch das Mutterunternehmen (Bilanzsumme 19,272 Mio. Euro, Umsatz 38,544 Mio. Euro, mehr als 250 Mitarbeiter),
  • Nennung von mindestens einer Mehrheitsbeteiligung im Anhang.

Das Hauptproblem ist hierbei, dass vor allem mittelständische Unternehmensgruppen oft schon seit Jahren konzernpflichtig sind, aber bisher keinen Konzernabschluss aufgestellt haben. Nachdem aber die Erstkonsolidierung von Tochterunternehmen zwingend auf den Erwerbszeitpunkt oder den Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Konzernpflicht durchzuführen ist, verursacht die erstmalige Aufstellung eines Konzernabschlusses einen Aufwand, der einschließlich Prüfung nicht innerhalb von sechs Wochen zu bewerkstelligen ist, wenn bei Erhalt der Offenlegungsaufforderungen noch keinerlei Vorbereitungen getroffen sind.

Auch hier lautet unsere Empfehlung, zunächst genau die Konzernpflicht und den eventuellen Konsolidierungskreis zu klären, zumal es auch hier Vermeidungsmöglichkeiten gibt. Gerne ist Ihnen SH+C hierbei behilflich, auch in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater, denn der Konzernabschluss ist prüfungspflichtig und darf nicht vom Prüfer selbst erstellt werden.