Erbschaft- und Schenkungsteuer
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer stellen bei Unternehmensnachfolgen und Vermögensübertragungen oft eine hohe Hürde dar. Die Steuerbelastung kann bei unstrukturierten Übertragungen und Erbschaften häufig große Teile des Vermögens aufzehren und Unternehmen in ihrem Bestand gefährden.
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'Eine professionelle Nachfolgeplanung schützt vor hohen Erbschaft- und Schenkungsteuerzahlungen.'
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Damit das übertragene Unternehmen oder die geschenkte Immobilie nach der Übertragung nicht zur Begleichung der Schenkungsteuer veräußert werden muss, bedarf es einer individuellen Nachfolgestrategie und praxiserprobter Steuergestaltungen. Als Berater von Familienunternehmen und vermögenden Privatpersonen beschäftigt sich SH+C intensiv mit den Themen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer.
Mandanten helfen wir dabei insbesondere in folgenden Fällen:
- Immobilien: Bei Grundvermögen kommt der Bewertung und Nutzung eine entscheidende Bedeutung bei der Festsetzung der Steuerhöhe zu. Zwischen Ehegatten kann die selbst genutzte Immobilie beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden. Darüber hinaus können bei Immobilien teilweise Bewertungsabschläge genutzt werden.
- Betriebsvermögen: Bei der Übertragung von Unternehmen, Praxen und Beteiligungen können steuerliche Begünstigungen und Verschonungsregelungen in Anspruch genommen werden. Hier müssen teilweise aber steuerliche Anforderungen im Vorfeld erfüllt und geregelt werden (Mindestbeteiligungsquote, Poolvertrag bei Familiengesellschaften etc.).
- Berliner Testament: Beim Berliner Testament werden der überlebende Ehegatte als Alleinerbe und die Kinder als Schlusserben eingesetzt. In bestimmten Lebenslagen stellt das Berliner Testament die optimale Absicherung für Ehegatten dar. Bei größeren Vermögen und fortgeschrittenem Lebensalter führt das Berliner Testament aber häufig zu einer Schlechterstellung der Erben, da Freibeträge und Steuertarife nicht mehr optimal genutzt werden können.
- Ehelicher Güterstand: Eine Veränderung des ehelichen Güterstands kann oft zur Optimierung der Steuerbelastung bei Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten hilfreich sein.
- Kettenschenkungen: Durch sogenannte Kettenschenkungen können innerhalb einer Familie zusätzliche Freibeträge mobilisiert werden und dadurch kann die Steuerbelastung teilweise nachhaltig gesenkt werden.
- Entfernte Erben: Bei verwandtschaftlich entfernten Erben, wie Bruder, Schwester, Nichte und Neffe, oder bei familienfremden Personen kommt – mit Ausnahme von Betriebsvermögen – nicht die Steuerklasse I bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zum Tragen. Darüber hinaus bestehen nur sehr geringe Freibeträge. Neben Heirat und Adoption bieten sich hier auch noch weitere Optionen für eine Reduzierung der anfallenden Steuerbelastung.
- Auslandsvermögen: Bei der Erfassung von Auslandsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer ist zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Belegenheitsstaat besteht und welchem Staat das Abkommen das Besteuerungsrecht zuweist. Darüber hinaus prüfen wir für Sie, ob im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar ist. Sofern der Erbfall noch nicht eingetreten ist, erarbeiten wir in Kooperation mit unseren Partnerkanzleien von AGN International Ltd. ein grenzüberschreitendes Nachfolgekonzept für Sie.
SH+C berät Sie bei der vorausschauenden Planung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge sowie bei der Abwicklung von Erbschaften und Nachlassangelegenheiten. Auch bei Erbschaften kann durch Erbausschlagung oder die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen teilweise noch gestaltend eingegriffen werden.
Darüber hinaus unterstützt Sie SH+C bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung sowie der Schenkungsteuererklärung und der Abwicklung der anfallenden Korrespondenz mit dem zuständigen Finanzamt.