Klicken Sie auf einen der Standorte oder senden Sie direkt eine E-Mail an info(hier bitte ein @ einfügen)shc.de
Die Offenlegung für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) und GmbH & Co. KGs (d. h. Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter) war grundsätzlich schon seit jeher verpflichtend, falls ein Dritter zur Offenlegung aufgefordert hat. Mit dem nun in Kraft getretenen EHUG (Gesetz über das elektronische Handelsregister, Genossenschaftsregister und Unternehmensregister) gilt erstmals für die Jahresabschlüsse des Geschäftsjahres 2006 eine Neuregelung.
Die Offenlegung des Jahresabschlusses muss im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen und dieser fordert die Jahresabschlüsse mit Ordnungsgeldern ein, wenn sie nicht bis spätestens zum 31. Dezember jeden Jahres vorliegen (bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren: zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres). Die Jahresabschlüsse sind in der Folge sodann über das amtliche Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) jederzeit weltweit über das Internet abrufbar, ebenso wie diverse weitere Handelsregisterdaten.
Mittelständische Unternehmen sind aufgrund ihrer hohen internen Transparenz von dieser Situation besonders betroffen. Prüfungspflichtige Unternehmen sollten insbesondere beim Lagebericht vorsichtig sein, dass die Darstellungsanforderungen des Prüfers nicht mit sensiblen Interessen des Unternehmens kollidieren. Aber auch diverse mittelständische Konzerne, die teilweise bisher nicht einmal einen Konzernabschluss aufgestellt haben, werden durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger ins Licht der Öffentlichkeit gezogen.
SH+C unterstützt Sie gerne bei der Optimierung der Offenlegungsanforderungen, denn was einmal unnötigerweise zum elektronischen Bundesanzeiger oder dem elektronischen Handelsregister eingereicht wurde, bleibt auf Dauer im Internet präsent.