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Seit dem 1. Januar 2006 dürfen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzliche Pflichtprüfungen nur durchführen, wenn sie über eine sog. 'Teilnahmebescheinigung' an der gesetzlich vorgeschriebenen externen Qualitätskontrolle (§ 57a ff. WPO) verfügen. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht über eine Teilnahmebescheinigung oder zumindest eine Ausnahmegenehmigung verfügen, sind als Abschlussprüfer für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nicht zugelassen (§ 319 Abs. 1 S. 3 HGB). Die Qualitätskontrolle ist ein spezielles Überprüfungsverfahren unter Aufsicht der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK), also der berufsunabhängigen deutschen Wirtschaftsprüferaufsicht und ist von seiner Zielrichtung her ähnlich ausgerichtet wie eine ISO 9000-Zertifizierung, d.h. es müssen einerseits organisatorische Strukturen dokumentiert und implementiert sein und andererseits der Nachweis erbracht werden, dass auch die berufliche Arbeit entsprechend diesen Vorgaben ausgeführt wird.
Nachdem ein großer Teil der mittelständischen WP-Kanzleien sich erstmals im Jahr 2005 einer Qualitätskontrolle unterzogen hat und inzwischen durch die 7. WPO-Novelle der Prüfungszeitraum auf 6 Jahre verlängert wurde, läuft ein Großteil der in 2005 erteilten Teilnahmebescheinigungen im Laufe des Jahres 2011 ab.
Es gab zwar in 2010 eine schon weit fortgeschrittene Diskussion, das System der Qualitätskontrolle in Deutschland dahingehend zu verändern, dass Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die kapitalmarktorientierte Unternehmen prüfen (sog. '§ 319a-Prüfer'), nur noch den sog. anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen ('Inspections') durch die Abschlussprüferaufsichtskommission unterliegen sollten und bei den Nicht-§ 319a-Prüfern die bisherige Qualitätskontrolle so umgestaltet werden sollte, dass sie inhaltlich einer Sonderuntersuchung ähnlich ist, aber von einem anderen Wirtschaftsprüfer ('Peer') durchgeführt wird. Bzgl. der Durchführung wäre die Handhabung dann so gewesen, dass innerhalb eines 6-Jahres-Zeitraums die Wirtschaftsprüferkammer die WP-Kanzlei bzw. WP-Gesellschaft aufgefordert hätte, eine Qualitätskontrolle durchführen zu lassen; dies hätte zu einer weitgehenden Entzerrung der ansonsten in 2011 absehbaren Zusammenballung von Qualitätskontrollen bei den mittelständischen WP-Kanzleien geführt.
Nachdem die EU-Kommission im Oktober 2010 das Grünbuch (Diskussionspapier) 'Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise' mit dem Ziel einer grundlegenden Veränderung der WP-Marktstrukturen in der EU vorgestellt hatte, hat das Bundeswirtschaftsministerium alle Überlegungen zu einer Berufsaufsichtsreform bis auf Weiteres gestoppt, in 2011 wird es daher in diesem Bereich keine Änderungen geben.
Die in 2011 anstehenden Qualitätskontrollen sind deshalb nach den bekannten Vorschriften der §§ 57a ff WPO, also ähnlich der ersten Qualitätskontrolle durchzuführen. Zu beachten sind allerdings die zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderungen, die neu gefasste VO 1/2006 und erheblich präzisierte Vorgaben der Kommission für Qualitätskontrolle für die Durchführung der Qualitätskontrolle und die Berichterstattung.
Diese Qualitätskontrolle ist dabei - wie bisher - von einem speziell registriertem 'Prüfer für Qualitätskontrolle' durchzuführen. Im Gegensatz zur ersten Qualitätsprüfung kann die WP-Kanzlei den Prüfer nicht mehr einfach beauftragen, sondern muss zunächst einen Prüfervorschlag bei der Kommission für Qualitätskontrolle einreichen. Wenn die Kommission nicht innerhalb von 4 Wochen Einwendungen erhebt, kann die WP-Kanzlei einem der vorgeschlagenen Prüfer für Qualitätskontrolle den Auftrag zur Qualitätskontrolle erteilen.
Beim 'Prüfer für Qualitätskontrolle' ist § 57a Abs. 3 WPO zu beachten, wonach Prüfer für Qualitätskontrolle nur noch sein kann, wer regelmäßig an den speziellen QK-Fortbildungen teilnimmt bzw. teilgenommen hat. Das hat zur Folge, dass nicht jeder im Berufsregister eingetragene 'Prüfer für Qualitätskontrolle' auch tatsächlich noch befugt ist, eine solche Qualitätskontrolle durchzuführen.
Das große Problem dabei ist, dass erst dann, wenn ein registrierter 'Prüfer für Qualitätskontrolle' für eine Qualitätskontrollprüfung vorgeschlagen wird, von der Kommission für Qualitätskontrolle der Fortbildungsnachweis verlangt wird. Somit weiß aktuell auch die Kommission für Qualitätskontrolle nicht, wie viele 'Prüfer für Qualitätskontrolle' tatsächlich noch verfügbar sind. Dementsprechend kann es v.a. in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 u.U. zu gravierenden Engpässen kommen.
Die SH+C GmbH ist seit 2002 als Prüfer im System der Qualitätskontrolle bei der Wirtschaftsprüferkammer registriert und hat in 2004 und 2010 die dafür erforderlichen Qualitätskontrollen erfolgreich abgeschlossen, so dass derzeit eine Teilnahmebescheinigung bis 28.12.2016 erteilt ist. Verantwortlicher 'Prüfer für Qualitätskontrolle' ist Herr WP/StB Dipl.-Kfm. Richard Hempe, der sämtliche erforderlichen Fortbildungen absolviert, in 2010 Qualitätskontrollen durchgeführt und dabei den Fortbildungsnachweis gem. § 21 Abs. 2 SfQK gegenüber der Kommission für Qualitätskontrolle erbracht hat; die SH+C GmbH ist dadurch gem. § 21 Abs. 2 SfQK ab 2010 für 3 Jahre ohne weitere Nachweiserbringung zur Durchführung von Qualitätskontrollprüfungen berechtigt.
Es hat in den letzten Jahren mehrfach Fälle gegeben, in denen zwischen dem Ablauf der alten und der Erteilung der neuen Teilnahmebescheinigung eine zeitliche Lücke aufgetreten ist. Die Kommission für Qualitätskontrolle ging in solchen Fällen ziemlich rigoros gegen die betreffenden WP-Kanzleien vor, weil es als Berufspflichtverletzung (Verstoß gegen § 57a Abs. 1 S. 1 WPO) angesehen wird, da 'spätestens bei Annahme des Prüfungsauftrages eine nach § 319 Abs. 1 S. 3 HGB erforderliche Teilnahmebescheinigung (…) vorliegen muss' und diese Voraussetzung bei einem zwischenzeitlichen - auch kurzfristigen - Fehlen nach Auffassung der Kommission für Qualitätskontrolle nicht erfüllt ist.
Wenn der Qualitätskontrollbericht innerhalb von 6 Monaten vor Ablauf der aktuell erteilten Teilnahmebescheinigung bei der Wirtschaftsprüferkammer eingeht, beginnt der 6-Jahres-Zeitraum der neuen Teilnahmebescheinigung mit Ablauf der alten Teilnahmebescheinigung (§ 16 Abs. 2 SfQK). Geht der QK-Bericht früher oder später bei der WPK ein, beginnt die 6-Jahres-Frist mit dem Tag des Eingangs des QK-Berichts bei der WPK.
Gerade aus Diskussionen mit Prüfern für Qualitätskontrolle, die aus großen Prüfungsgesellschaften kommen, ist häufig eine stark formalistische Ausrichtung des prüferischen Vorgehens herauszuhören. Demgegenüber ist die Anforderung und Erwartung der Kommission für Qualitätskontrolle auf ein der Größe der WP-Kanzlei angemessenes, vor allem aber in der täglichen Praxis funktionierendes Qualitätssicherungssystem ausgerichtet. Es geht also nicht darum, dicke Organisationshandbücher mit zahlreichen für die WP-Kanzlei gar nicht einschlägigen Regelungen vorzuweisen, wo dann die einschlägigen Regelungen in der Masse untergehen und letztlich auch nicht beachtet werden. Viel zweckdienlicher ist eine tendenziell 'schlanke' organisatorische Grundlage (die muss allerdings auch sein - vgl. § 55b S. 2 WPO), die dann in der täglichen Praxis auch eingehalten wird. Dementsprechend ist es für uns entscheidend, bei einer Qualitätskontrolle die Abläufe und Verfahren zu verstehen und ggf. mit den Verantwortlichen zu besprechen, bevor wir unsere Beurteilungen treffen. Und übrigens: Selbst wenn es zu einer Beanstandung kommt, ist das zum ersten nicht gleich ein 'wesentlicher Mangel' und zum zweiten kann man solche Dinge - ggf. auch kurzfristig - ändern, so dass sie einer Teilnahmebescheinigung nicht entgegenstehen. Letzteres - die Verbesserung des Qualitätssicherungssystems - ist ja gerade das Ziel der Qualitätskontrolle.
Um zweifelsfrei auch selbst den Qualitätsanforderungen zu genügen, hat sich die SH+C GmbH der jetzt anstehenden externen Qualitätskontrolle für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ('Peer Review') im Herbst 2010 unterzogen und sie erfolgreich absolviert.
Die SH+C ist damit berechtigt, Abschlussprüfungen bei prüfungspflichtigen Unternehmen durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an der gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätskontrolle steht für die hohe Qualität unserer Arbeit.
Die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätskontrolle stellt für uns und unsere Mandanten eine Qualitätsauszeichnung unserer Arbeit dar.
Dieses Ziel konnte mit Hilfe unserer hoch qualifizierten Mitarbeiter erreicht werden.
Wir helfen auch Ihnen, sich auf die Qualitätskontrolle vorzubereiten und beraten Sie umfassend bis Sie Ihre Bescheinigung einer erfolgreichen Teilnahme in Händen halten.
Das System der Qualitätskontrolle wurde erstmals im Rahmen der 4. WPO-Novelle im Jahre 2001 eingeführt bzw. in nationales Recht umgesetzt. Es erfüllte damit EU-weite Forderungen, nach nationaler Einführung von Qualitätssicherungssystemen, die die Einbindung von Personen, die Pflichtprüfungen durchführen in ein Qualitätssicherungssystem vorsah. Hintergrund war unter anderem die Sicherstellung bzw. Gewährleistung einer hohen Qualität der Arbeit bei der Durchführung von gesetzlichen Abschussprüfungen.
Die Umsetzung findet sich in berufsrechtliche Vorschriften (v.a. WPO u. Berufssatzung WP/vBP) wieder, in denen Berufsangehörige in eigener Praxis und Berufsgesellschaften verpflichtet sind, sich einer solchen Qualitätskontrolle über die Einhaltung der Qualitätsvorgaben zu unterziehen wenn sie beabsichtigen, gesetzlich vorgeschriebene Abschussprüfungen nach dem 01.01.2006 durchzuführen
Dem System der Qualitätskontrolle kommt hierbei ausschließlich eine präventive Funktion zu bzw. soll dieses dazu beitragen, die Einhaltung von Berufspflichten zu gewährleisten.
Im Zuge der nun in 2011 anstehenden Wiederholungs-Qualitätskontrollprüfungen gilt es nachzuweisen, dass das Qualitätssicherungssystem während dieses Zeitraumes durchgehend bestand, ständig aktualisiert, weiterentwickelt bzw. vor allem auch in der täglichen Praxis umgesetzt und angewendet wurde.
Das System der Qualitätskontrolle bezieht sich hierbei auf folgende Bereiche:
Hier kommt es vor allem auch darauf an, dass Änderungen in der WPO, in der Berufssatzung WP/vBP und in der VO 1/2006 zur Qualitätssicherung zeitnah Eingang in das Qualitätssicherungssystem gefunden haben und auch entsprechend umgesetzt werden.
Dipl.-Kfm. Richard Hempe
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Tel.: 089 - 54 70 90 – 0 od. Tel.: 0941 - 58 61 3 – 0
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Florian Weber
Dipl- Betriebswirt (FH)
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