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Die praktische Umsetzung des BilMoG für kleine, nicht prüfungspflichtige Unternehmen

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - ein Spezialthema der Kanzlei SH+C

Zielsetzung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)

Mit deregulierenden Maßnahmen wollte der Gesetzgeber ursprünglich in Form des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes, Erleichterungen für Wirtschaft und Unternehmen schaffen, sowie eine Annäherung an internationale Rechnungslegungsstandards erreichen.

Welche tatsächlichen Änderungen - durch das als größte Bilanzrevolution seit 20 Jahren bezeichnete Gesetz - auf kleine und mittelständische Unternehmen zukommen, wurde von unserem Kollegen Richard Hempe kritisch analysiert:

Inkrafttreten

Grundsätzlich ist das BilMoG ein Artikelgesetz das in bereits bestehende Gesetze eingreift und sie verändert, wobei nicht nur das Handelsgesetzbuch (HGB) betroffen ist, sondern auch beispielsweise das Einkommensteuergesetz (EStG), das GmbHG und die Vorschriften für Genossenschaften.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens variiert für einzelne Bestimmungen. So ist zum Beispiel der Wegfall der Bilanzierungspflicht für Kleinstunternehmer, also Unternehmen, die unter bestimmte Größenmerkmale fallen, bereits für Geschäftsjahre ab dem 31. Dezember 2007 zu beachten, ebenso wie die generell um 20 % angehobenen Größenklassen.

Die geänderten und erweiterten Anhangangaben sowie Befangenheitsgründe für Wirtschaftsprüfer sind schon für nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden, wobei allerdings alle vorzeitigen Regelungen nicht die kleinen Kapitalgesellschaften betreffen.

Grundsätzlich tritt der Großteil der Änderungen im Geschäftsjahr 2010 in Kraft.

Eigene Entwicklungskosten dürfen aktiviert werden

Zu den umfassenden Änderungen gehört die Möglichkeit, Entwicklungskosten für originäre, also selbst geschaffene, immaterielle Wirtschaftsgüter in der Bilanz zu aktivieren, was bislang ausgeschlossen war.

Damit soll dem Innovationspotenzial der deutschen Wirtschaft Rechnung getragen werden.

Allerdings muss dies klar von den Forschungskosten abgegrenzt werden, da andernfalls eine Aktivierung ausgeschlossen wird, was voraussichtlich zu erhöhtem Aufwand führen wird.

Da eine Aktivierung in der Steuerbilanz nicht erlaubt ist, ergeben sich automatisch Unterschiede bzw. Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die sich als latente Steuern in der Bilanz niederschlagen.

Bilanzierung von 'eigenen Anteilen' geändert

Der Bilanzausweis eigener Anteile sowie ausstehender Einlagen auf das Kapital wurden verändert.

Beim Ausweis ausstehender Einlagen ist zukünftig nur noch die Nettomethode erlaubt, bei der noch nicht eingeforderte Einlagen offen vom Kapital abzusetzen und eingeforderte, aber noch offene Einlagen unter den Forderungen auszuweisen sind.

Regelungen zu eigenen Anteilen, die bislang nur im Aktiengesetz existierten, wurden ausgeweitet. Nach dem neuen Konzept ist jeder Erwerb eigener Anteile, wirtschaftlich gesehen, eine Auskehrung von gezeichnetem Kapital und frei verfügbaren Rücklagen.

Bilanzielle Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts

Anzuführen ist auch die geänderte Ausweisvorschrift für einen erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert, dessen Qualifikation als zeitlich nutzbarer Vermögensgegenstand bisher strittige Regelungen ablöst. Unterschiedliche Abschreibungsdauern in Handels- und Steuerbilanz führen jedoch wieder zu Differenzen die latente Steuern nach sich ziehen.

Währungsumrechnung und Bewertungseinheiten

Außerdem wurden bislang schon genutzte Methoden zur Währungsumrechnung und zu den Bewertungseinheiten im Gesetz verankert und festgeschrieben. So orientiert sich die Umrechnung von Fremdwährungen am Devisenkassamittelkurs und der Restlaufzeit der jeweiligen Verbindlichkeit.

Strengere Maßstäbe bei Rückstellungen

Größere Änderungen ergeben sich bei der Bewertung von Rückstellungen sowie insbesondere bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen, die sich in Zukunft der Höhe nach, nach dem notwendigen Erfüllungsbetrag bemessen müssen, einschließlich Dynamisierungen wie beispielsweise bei veränderten Gehaltsstrukturen im Zusammenhang mit Pensionen oder künftigen Preissteigerungen.

Gänzlich aufgegeben wurden Aufwandsrückstellungen und Rückstellungen für Instandhaltung die nach den ersten drei Monaten des Folgejahres nachgeholt werden.

Außerdem sieht das BilMoG eine Abzinsung der Rückstellungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr mit einem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Marktzinssatz vor.

Neue, zusätzliche Anhangsdaten

Die bislang geltenden Anhangangabevorschriften wurden deutlich ausgeweitet.

So müssen zum Beispiel nicht bilanzierte Geschäfte, nicht marktübliche Geschäfte mit nahestehenden Personen oder die Bewertungsgrundlage für Zeitwerte von Finanzinstrumenten künftig im Anhang erläutert werden.

Durch die Änderungen in Ansatz- und Bewertungsvorschriften werden zusätzliche Angaben zu den immateriellen Vermögensgegenständen, den Bewertungseinheiten, der Berechnungsmethode der Pensionsrückstellungen, dem Ausschüttungssperrbetrag oder den Bewertungsdifferenzen und Verlustvorträgen bei latenten Steuern notwendig.

Die sich im Übergangsjahr zu BilMoG ergebenden Differenzen sind ebenfalls gemäß Artikel 67 des Einführungsgesetzes im Anhang anzugeben.

Wegfall der steuerlichen Maßgeblichkeit und 'umgekehrter Maßgeblichkeit'

Die wahrscheinlich wichtigste Maßnahme durch das BilMoG ist die Aufgabe bzw. der Wegfall der 'umgekehrten Maßgeblichkeit' der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, die bislang in § 5 Absatz 1 Satz 2  EStG geregelt war.

Diese Vorschrift bedeutete dass steuerliche Wahlrechte zwingend in der Handelsbilanz ausgeübt wurden. Insofern erfolgte auch die Aufstellung der Handelsbilanz unter dem Aspekt der Steueroptimierung. Die dadurch erreichte 'Wegbilanzierung' des Eigenkapitals beeinträchtigte dann die Aussagekraft von Jahresabschlüssen mittelständischer Unternehmen.

Durch den Wegfall der 'umgekehrten Maßgeblichkeit' ergibt sich eine grundlegend neue Situation, die auch von Banken durch deren Forderung forciert wird, die Handelsbilanz im Zuge eines besseren Ratings mit einem möglichst starken Eigenkapital zu zeigen.

Demnach wird sich grundsätzlich die Handelsbilanz von der Steuerbilanz entfernen und Betriebe die bisher mit der 'Einheitsbilanz' gearbeitet haben, werden sich in Zukunft auf die geänderte Situation einstellen müssen. 

In diesem Zusammenhang ist der Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht worden, das sich auch mit dem vom Gesetzgeber eigentlich nicht beabsichtigten Wegfall der 'Maßgeblichkeit' befasst.

Die sich ergebenden Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz führen darüber hinaus regelmäßig zu latenten Steuern, ein Thema, das in diesem Ausmaß bisher nicht bei kleinen und mittleren Unternehmen aufgetreten ist.

Zusammenfassung

Im Ergebnis bringen die BilMoG-Änderungen eine realitätsnähere Aussage der Handelsbilanz mit sich, aber auch eine deutlich höhere Komplexität in der Besteuerung, vor allem für viele kleine Unternehmen.

Der Übergang von altem zu neuem Recht wurde durch zahlreiche Übergangsvorschriften abgefedert bzw. aufgeweicht. So sind zum Beispiel Differenzen, die sich aus der geänderten Bewertung von Rückstellungen ergeben, über 15 Jahre zu verteilen. Ingangsetzungsaufwendungen, die nach BilMoG nicht mehr zulässig sind, aber bereits bestehen, können bestehen bleiben und die Vorjahreszahlen brauchen nicht angepasst zu werden.

Die nötigen gesetzlichen Vorschriften zu den Übergangsregelungen ergeben sich aus Artikel 67 des Einführungsgesetzes EGHGB.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich durch die größenabhängigen Befreiungen relativ geringe Auswirkungen aus dem BilMoG für kleine Gesellschaften ergeben werden. 

Größere Veränderungen sind in der Rückstellungsbewertung sowie bei Pensionsrückstellungen zu erwarten. Eine weitere, große Herausforderung wird die Erfassung und Verfolgung der Abweichungen zwischen Steuer- und Handelsbilanz werden sowie die damit verbundenen passiven latenten Steuern.

Weiterführende Informationen

Sollten Sie mehr über die Veränderungen für kleine und mittlere Unternehmen durch das BilMoG wissen wollen, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Unser kompetentes Team hilft Ihnen gerne, Ihre Rechnungslegung 'BilMoG-fit' zu machen.

Die Kanzlei SH+C führt zum Thema 'Die praktische Umsetzung des BilMoG für kleine, nicht prüfungspflichtige Unternehmen' mehrere Seminare zur fachlichen Fortbildung für Steuerberater bei verschiedenen Steuerberaterkammern im süddeutschen Raum und darüber hinaus durch. Nähere Infos dazu finden Sie unter 'Veranstaltungen und Vorträge'.

Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Richard Hempe
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Tel.: 089 - 54 70 90 – 0 od. Tel.: 0941 - 58 61 3 – 0
Kontakt per E-Mail:  

Dipl.-BWin. Claudia Breitschaft
Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin
Tel.: 089 - 54 70 90 – 0 od. Tel.: 0941 - 58 61 3 – 0
Kontakt per E-Mail:

Dipl.-FW Matthias Winkler
Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht
Tel.: 0941 - 58 61 3 – 0 od. Tel.: 089 - 54 70 90 – 0
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Dipl.-BW Ralf Ziegler
Steuerberater
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Dipl.-Kffr. Kerstin Winkler
Steuerberaterin
Tel.: 0941 - 58 61 3 – 0
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